Fachanwalt für Strafrecht

JUDr. Heinz Tausendfreund in Meersburg am Bodensee

Unterschlagung begeht, wer eine fremde bewegliche Sache, die er im Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig nach zueignet. Darunter fallen nicht herrenlose Sachen. Wird die Unterschlagung gegen Angehörige, den Vormund oder mit dem Täter in Hausgemeinschaft lebende Personen begangen, so ist sie Antragsdelikt nach § 247 StGB. Ebenso grundsätzlich die Unterschlagung geringwertiger Sachen nach § 248 a StGB.

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