Totschlag
Wer einen Menschen vorsätzlich tötet ohne Mörder zu sein, wird wegen Totschlags mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren, in besonders schweren Fällen mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft, § 212 StGB. In minderschweren Fällen tritt Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren ein. Insbesondere, wenn der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zu der Tötung hingerissen worden war, § 213 StGB.