Raub
Raub begeht, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht rechtswidriger Zueignung wegnimmt und dabei Gewalt oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet. Der Raub ist ein Sonderdelikt, bei dem eines dieser Nötigungsmittel zu den Merkmalen des Diebstahls hinzutritt. Schwerer Raub liegt vor, wenn der Täter oder ein Teilnehmer eine verwendungsfähige Schusswaffe, auch wenn sie nicht verwendet wird, oder in Anwendungsabsicht eine andere Waffe bei sich führt, ferner bei Bandenraub oder wenn der Täter oder ein Teilnehmer einen anderen in die konkrete Gefahr des Todes oder einer gefährlichen Körperverletzung i.S.v. § 224 StGB bringt.