Fachanwalt für Strafrecht

JUDr. Heinz Tausendfreund in Meersburg am Bodensee

Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird nach § 240 StGB bestraft. Schon der Versuch ist strafbar. Rechtswidrig ist die Tat nur, wenn die Androhung der Gewalt oder des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist, d. h., wenn das angewendete Mittel nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck steht.

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