Kinderhandel
Der Kinderhandel ist nach § 236 StGB strafbar in Form des Verkaufs und Kaufs von Kindern unter 18 Jahren und unbefugte Vermittlung der Adoption oder dauernden Aufnahme einer Person unter 18 Jahren gegen Entgelt oder in Bereicherungsabsicht, auch wenn keine weitergehenden Ziele verfolgt werden. Die Strafbarkeit tritt dabei ohne Rücksicht auf Tatort und Staatsangehörigkeit des Täters ein.