Fachanwalt für Strafrecht

JUDr. Heinz Tausendfreund in Meersburg am Bodensee

Hausfriedensbruch begeht, wer in die Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines anderen oder verschlossene zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmte Räume widerrechtlich eindringt oder sie trotz Aufforderung des Berechtigten nicht verlässt. Eine einmalige Aufforderung genügt dabei.

Das Hausrecht besitzt der, der über die Benutzung des geschützten Raumes verfügen darf, also auch der Mieter gegenüber dem Vermieter.

Die Ausübung des Hausrechts kann andern übertragen werden z.B. Familienmitgliedern oder Angestellten. Sie kann sich im Besonderen in einem Hausverbot äußern. Die Rechtswidrigkeit kann aufgehoben sein durch Einwilligung des Berechtigten oder Kraft eines stärken Rechts, insbesondere nach öffentlichem Recht z. B. für Gerichtsvollzieher oder Polizeibeamte zur Vornahme von Amtshandlungen wie Pfändung oder Durchsuchung.

Strafverfolgung wegen Hausfriedensbruch tritt dabei nur auf Antrag ein.

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