Ermittlungsverfahren
Die Strafprozessordnung kennt vier wesentliche Verfahrensabschnitte: Das Vor- oder Ermittlungsverfahren, das Zwischenverfahren, das Hauptverfahren und das Vollstreckungsverfahren. Formal wird das Ermittlungsverfahren durch die Einleitung der Ermittlungen in Gang gesetzt. Dies kann geschehen durch Strafanzeigen oder Strafanträge oder aufgrund amtlicher Wahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden. Für den Beginn des Ermittlungsverfahrens genügt jede Maßnahme der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder im Steuerstrafverfahren der Finanzbehörden, die darauf abzielt, wegen des Verdachts einer Straftat gegen jemanden -einen Beschuldigten oder einen Unbekannten – vorzugehen. Das Ermittlungsverfahren endet mit dem Abschluss der Ermittlungen, sei es durch Einstellung des Verfahrens, sei es durch Erhebung der öffentlichen Klage (durch Anklage oder Strafbefehl).