Ehrdelikt
Die Rechtsprechung definiert das Angriffsobjekt als die dem Menschen als Träger geistiger und sittlicher Werte zukommende innere Ehre und seine darauf beruhende Geltung, sein guter Ruf innerhalb der mitmenschlichen Gesellschaft. Im Zentrum des strafrechtlichen Schutzes der §§ 185 ff. StGB steht das Rechtsgut der Ehre, nur § 187 3. Variante StGB (Kreditgefährdung) schützt das Vermögen vor abstrakter Gefährdung. § 189 StGB schützt zwar nicht die Ehre des Verstorbenen, da diese mit dem Tode des Rechtsgutsträgers nicht mehr existiert und nicht mehr tangiert werden kann aber auf ähnliche Art und Weise (verbaler Angriff auf das Andenken des Verstorbenen anstelle der Ehre) Rechtsgüter der Angehörigen oder der Allgemeinheit.