Fachanwalt für Strafrecht

JUDr. Heinz Tausendfreund in Meersburg am Bodensee

Die Durchsuchung dient dem Auffinden von Gegenständen, die der Beschlagnahme unterliegen, sowie der Ergreifung des Beschuldigten. Durchsucht werden können nach den §§ 102, 103 StPO Wohnungen und Räume sowie Personen. Die Durchsuchung muss der Aufklärung einer Straftat dienen. In Bußgeldverfahren kommt eine Durchsuchung grundsätzlich ebenfalls in Betracht. Allerdings bedarf hier die Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonderer Sorgfalt. Die Durchsuchung wird häufig unverhältnismäßig sein. Von besonderer praktischer Bedeutung sind Durchsuchungen im Steuerstrafverfahren oder im Bankenbereich.

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