Brandstiftung
Den Tatbestand verwirklicht, wer eines der tatbestandlich genannten fremden Tatobjekte in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Von Bedeutung sind folgende Objekte: Gebäude, Hütten, Betriebsstätten, technische Einrichtungen, Warenvorräte und Warenlager, Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Wälder, Heiden und Moore, land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse.