Fachanwalt für Strafrecht

JUDr. Heinz Tausendfreund in Meersburg am Bodensee

Den Tatbestand verwirklicht, wer eines der tatbestandlich genannten fremden Tatobjekte in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Von Bedeutung sind folgende Objekte: Gebäude, Hütten, Betriebsstätten, technische Einrichtungen, Warenvorräte und Warenlager, Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Wälder, Heiden und Moore, land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse.

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