Die Verfolgung von Straftaten – die Feststellung und Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs – ist ein Monopol des Staates und wird von den zuständigen Organen der staatlichen Strafjustiz grundsätzlich auch kraft Amts betrieben (Offizialmaxime). Die Durchführung eines Strafverfahrens setzt bei den meisten Straftaten also keinen Strafantrag voraus (Amtsdelikt oder Offizialdelikt). Dem gegenüber gibt es im geltenden Strafrecht einen relativ kleinen Bereich von Delikten, die vielmehr nur verfolgt werden dürfen, wenn ein wirksamer Strafantrag gestellt wurde (Antragsdelikte).