Fachanwalt für Strafrecht
JUDr. Heinz Tausendfreund in Meersburg am Bodensee
JUDr. Heinz Tausendfreund
Fachanwalt für Strafrecht
- Deutsche Strafverteidiger e.V.
- Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins
- Vereinigung Baden-Württembergischer Strafverteidiger e.V.
Soforthilfe - 07532-4339923
Rechtsanwalt JUDr. Heinz Tausendfreund
Hausfriedensbruch begeht, wer in die Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines anderen oder verschlossene zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmte Räume widerrechtlich eindringt oder sie trotz Aufforderung des Berechtigten nicht verlässt. Eine einmalige Aufforderung genügt dabei.
Das Hausrecht besitzt der, der über die Benutzung des geschützten Raumes verfügen darf, also auch der Mieter gegenüber dem Vermieter.
Die Ausübung des Hausrechts kann andern übertragen werden z.B. Familienmitgliedern oder Angestellten. Sie kann sich im Besonderen in einem Hausverbot äußern. Die Rechtswidrigkeit kann aufgehoben sein durch Einwilligung des Berechtigten oder Kraft eines stärken Rechts, insbesondere nach öffentlichem Recht z. B. für Gerichtsvollzieher oder Polizeibeamte zur Vornahme von Amtshandlungen wie Pfändung oder Durchsuchung.
Strafverfolgung wegen Hausfriedensbruch tritt dabei nur auf Antrag ein.
Geschützt werden nur bestimmte besonders schutzwürdige Personengruppen, denen der Täter zu besonderem Schutz verpflichtet ist oder di ein einem Abhängigkeitsverhältnis zum Täter stehen.
Rechtsanwalt JUDr. Heinz Tausendfreund
Mit wachsender Manipulierbarkeit des Todes durch die moderne Medizin und mit dementsprechend steigendem Selbstbestimmungsinteresse über das eigene Leben und Sterben stellt sich auch die Frage nach den Möglichkeiten und Grenzen von Sterbehilfe: Und zwar nicht nur als Hilfe im Sterben in Form von Schmerzbeseitigung, sondern auch als Hilfe zum Sterben durch gezielte Tötung oder Abbruch einer nicht mehr als sinnvoll erscheinenden Lebensverlängerung.
Problematisch ist von vornherein nur die vor Eintritt des Hirntodes geleistete Sterbehilfe, denn mit dem Hirntod endet das Menschsein im Sinne der Lebensschutztatbestände des StGB.
Zulässig ist jedenfalls Hilfe im Sterben durch bloße Schmerzlinderung ohne lebensverkürzendes Risiko, auch wenn dies zu einer Bewusstseinstrübung führen kann.
Grundsätzlich unzulässig ist dagegen jede gezielte aktive Lebensverkürzung. Das Verbot gilt jedenfalls ausnahmslos für die sogenannte „Vernichtung lebensunwerten Lebens“.
Auch soweit die aktive Tötung als Mittel zur Schmerzbeseitigung im Sinne einer Hilfe zum Sterben oder zwecks Erlösung von einem scheinbar sinnlos gewordenen Leben durch dritte Hand erfolgt, ist sie – grundsätzlich – rechtswidrig und zwar kraft der Einwilligungssperre des § 216 StGB auch dann, wenn sie auf ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten geschieht.
Stellt sich die Lebensverkürzung hingegen nur als die Konsequenz einer medizinisch indizierten Schmerzlinderung dar, so wird bei dieser sogenannten indirekten Sterbehilfe der Arzt im Ergebnis heute nahezu allgemein für straflos gehalten.
Von besonderer Bedeutung ist das Sterbenlassen (passive Sterbehilfe) durch Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen. Strafrechtlich relevant wird dies als bloßes Unterlassen allerdings von vornherein nur dann, wenn durch Aufnahme oder Fortführung der Behandlung der Todeseintritt noch weiter hätte hinausgezögert werden können, und sei es auch nur kurzfristig, und dem Unterlassenden als Garanten eine entsprechende Erfolgsabwendungspflicht oblag: Sei es als Arzt kraft Behandlungsübernahme oder aufgrund von Bereitschaftsdienst, oder sei es, dass aufgrund natürlicher Verbundenheit (Angehöriger) oder Ingerenz (Unfall) zumindest die Pflicht zum Herbeirufen ärztlicher Hilfe besteht. Liegt eine solche Lebenserhaltungspflicht vor, so ist nur bei einverständlichem Behandlungsverzicht das Absehen von weiteren Lebensverlängerungsmaßnahmen unproblematisch. Weitaus problematischer als der einverständliche ist der einseitige Behandlungsabbruch.